Raserprozess: BGH lässt Strafmaß neu bemessen

Soester Porschefahrer hatte neun Monate Haft auf Bewährung bekommen. BGH erweitert Schuldspruch.

© Hellweg Radio (Symbolbild)

Der sogenannte Raserprozess muss zum Teil neu aufgerollt werden. Das betrifft einen Mann aus Soest, der vor drei Jahren an einem tödlichen Autorennen beteiligt gewesen sein soll. Im Sauerland zwischen Balve und Sundern soll sich der Soester Porschefahrer mit einem Audifahrer gemessen haben. Beim Überholen fuhr der Audi in ein vollbesetztes, entgegenkommendes Auto. Dabei starb eine Frau. Das Urteil gegen den Audifahrer wurde heute vom Bundesgerichtshof bestätigt. Das Strafmaß im Urteil gegen den Soester muss aber neu bemessen werden. Er war damals vor dem Arnsberger Landgericht zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Der BGH hob dieses Strafmaß auf und erweiterte den Schuldspruch um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen.


Lest hier das Urteil vom BGH im Wortlaut:

Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch gegen den Angeklagten P. um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung in vier Fällen ergänzt sowie den Strafausspruch aufgehoben. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Dabei hat der Senat dieses Verfahren zum Anlass genommen, zu grundsätzlichen Fragen Stellung zu nehmen, die durch die neu in das Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) aufgeworfen worden sind. Dies betrifft insbesondere den Rennbegriff, aber auch die Frage der Zurechnung von konkret eingetretenen Gefahren, wenn sie unmittelbar von anderen Rennteilnehmern verursacht worden sind.


Vorinstanz:

Landgericht Arnsberg – Urteil vom 20. Januar 2020 –

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 315d StGB - Verbotene Kraftfahrzeugrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1.…,

2.als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

3.…,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) ….

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


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