Finanzielle Unterstützung für Schulbedarf-Anschaffungen
Veröffentlicht: Dienstag, 27.06.2023 06:25
Durch das staatliche Bildungs- und Teilhabepaket bekommen Familien mit geringem Einkommen einen Zuschuss für den Kauf von Schulbedarf. Mehr Infos zum Antrag gibt es in diesem Artikel!

Wenn Anfang August das neue Schuljahr startet, benötigen viele Kinder wieder neue Schulsachen und das kann schnell ins Geld gehen! Was viele nicht wissen: bedürftige Kinder aus Familien mit geringem Einkommen haben einen Rechtsanspruch auf Bildung und darauf, am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Deswegen gibt es auch das staatliche Bildungs- und Teilhabepaket. Aus dem Paket bekommt man Unterstützung, auch wenn es um das Thema Schulbedarf geht. Allein im Kreis Soest könnten so mehr als 10.000 Kinder diesen Zuschlag bekommen, wenn denn die Eltern den Antrag stellen würden.
Voraussetzungen für das Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder und Jugendliche müssen im Regelfall eine der folgenden Leistungen beziehen, um Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu haben:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- Sozialhilfe (SGB XII)
- Wohngeld
- Kindergeldzuschlag
- Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Für Bildungsleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
- Zudem können für Ausflüge bzw. Fahrten und für die Mittagsverpflegung auch Kindern in Kindertageseinrichtungen Leistungen gewährt werden.
Für Teilhabeleistungen müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Leistungsanspruch besteht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
So kann der Zuschuss beantragt werden:
Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wenden sich bitte an das Jobcenter Arbeit Hellweg Aktiv. Für Kinder und Jugendliche, die Wohngeld oder einen Kindergeldzuschlag, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden der richtige Ansprechpartner. Hier geht es zu einer, vom Kreis Soest bereitgestellten, Übersicht der Kommunen im Kreis Soest und den jeweiligen Ansprechpartnern.
Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
Bildungsleistungen:
- Ausflüge und Klassenfahrten: Es können die tatsächlich anfallenden Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden. Dies gilt ebenso für die Kosten für eintägige Ausflüge und Fahrten von Kindertageseinrichtungen.
- Persönlicher Schulbedarf: Zu Beginn des Schulhalbjahres wird für den persönlichen Schulbedarf ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt, der jeweils 104 Euro zum 1. August und 52 Euro zum 1. Februar beträgt. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Ein zusätzlicher Antrag für diese Leistung ist nur bei Wohngeld- oder Kindergeldzuschlagsberechtigten erforderlich. Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, muss zusätzlich eine Schulbescheinigung eingereicht werden.
- Schülerbeförderung: Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (insbesondere nach der Schülerfahrkostenverordnung) übernommen werden.
- Ergänzende Lernförderung ("Nachhilfeunterricht"): Wenn das Erreichen des wesentlichen Lernziels nachweislich gefährdet ist, kommt eine Zusatzförderung in Form von Nachhilfeunterricht in Betracht, wenn dieser zur Erreichung der Lernziele geeignet und erforderlich ist. Eine Versetzungsgefährdung muss nicht zwingend vorliegen. Vorrangig sind die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) in Anspruch zu nehmen. Die Schule bescheinigt die Lernzielgefährdung mit der sogenannten. Stellungnahme der Schule (siehe Antrag Lernförderung).
- Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertagesstätten: Sofern eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, werden die entstehenden Mehrkosten übernommen. Diese Regelung gilt auch für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Teilhabeleistungen:
- Soziale und kulturelle Teilhabe: Damit sich Kinder und Jugendliche am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft beteiligen können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von bis zu 15 Euro gewährt. Diese Leistung kann individuell zum Beispiel für Mitgliedsbeiträge in gemeinnützigen Vereinen, Musikunterricht, angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung oder Freizeiten eingesetzt werden und wird im Regelfall direkt an den Leistungsanbieter überwiesen. Es können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den oben genannten Aktivitäten stehen, und nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind (zum Beispiel Fußballschuhe) übernommen werden.