Kreis Soest: neue Besuchsregeln in Krankenhäusern

Eine neue Regelung lässt jetzt auch einen negativen Selbsttest als Ergebnis zu, um im Krankenhaus jemanden besuchen zu dürfen. Der Katholische Hospitalverbund Hellweg will das auch so umsetzen.

© Hellweg Radio

Wer heute jemanden im Marienkrankenhaus Soest oder im Werler Mariannenhospital besuchen möchte, braucht noch einen negativen Coronatest aus dem Testzentrum. Ab morgen reicht ein negativer Selbsttest. Dann greift eine neue Regel der NRW-Landesregierung. Die will der Katholische Hospitalverbund Hellweg, der für beide Krankenhäuser zuständig ist, auch umsetzen. Weiter bleibt die FFP2-Maskenpflicht. Die Maske muss während des gesamten Besuchs getragen werden. Generell sollten Besuche aktuell aber die Ausnahme bleiben, um das Infektionsrisiko für alle zu minimieren.

Hier die neue Regelung der NRW-Landesregierung im Wortlaut:


Aktuelle Änderungen


Ab dem 23. Dezember 2022 reicht im Regelfall ein negativer Selbsttest aus, um Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime oder auch Justizvollzugsanstalten besuchen zu können. Das zertifizierte Testergebnis einer Bürgerteststation ist somit keine Pflicht mehr - es kann aber natürlich weiterhin für Besuche genutzt werden.


In Zweifelsfällen sowie bei Menschen, die offensichtlich Symptome haben, kann die Einrichtung einen Kontrolltest vor Ort durchführen lassen.


Wichtig: Wenn ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet, kann sie die Besucherinnen und Besucher verpflichten, eine solche Testmöglichkeit zu nutzen. Der Selbsttest reicht dann nicht aus. Die Testmöglichkeit muss zwar nicht von der Einrichtung selbst betrieben werden, sie muss sich aber in ihrem Gebäude oder zumindest auf ihrem Gelände (etwa im Eingangsbereich oder auf dem Parkplatz) befinden. Sollte die Teststation auf dem Gelände zum Zeitpunkt des Besuchs geschlossen sein, muss die Einrichtung den Selbsttest akzeptieren. 


Hinweis:

Neben der Vorlage eines negativen Coronatests sorgt die weiterhin bestehende Verpflichtung zum Tragen einer FFP-2-Maske für eine zusätzliche Sicherheit.


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