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Arbeiter sitzen auf einem Baugerüst
© Jens Kalaene/dpa-Zentralbild/dpa-tmn
Wer nichts zu tun hat, muss mindestens arbeitsbereit bleiben.
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Muss ich dem Chef sagen, wenn ich keine Aufgaben mehr habe?

Vorgesetzte informieren oder abwarten? Wann Sie verpflichtet sind, Leerlauf im Job zu melden – und wann nicht.

Veröffentlicht: Sonntag, 15.03.2026 23:05

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Fragen aus dem Arbeitsrecht

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Gütersloh (dpa/tmn) - Wenn alle Arbeitsaufgaben für den Tag erledigt sind, ist das der perfekte Zeitpunkt, um einmal tief durchzuatmen. Doch kann man sich dann einfach zurücklehnen und nichts mehr machen? Oder sollte dann schleunigst die Chefin oder der Chef darüber informiert werden?

«Generell gibt es dazu keine gesetzliche Verpflichtung», erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer sich also nicht beim Arbeitgeber melden, wenn sie keine Aufgaben mehr haben. Allerdings müssen sie arbeitsbereit bleiben.

Regelungen im Vertrag und auf Anweisung

Ein anderer Fall ist es, wenn Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen eine Regelung hierzu enthalten. Auch kann der Chef solch eine Anweisung selbst erteilen. Arbeitnehmer müssen dann der Weisung Folge leisten und den Arbeitgeber informieren, wenn sie nichts zu tun haben.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.

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© dpa-infocom, dpa:260315-930-820906/1
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Johannes Schipp
© Dieckmann-Fotodesign/dpa-tmn
Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.
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