Online Geschenke kaufen: Tipps für den Kreis Soest
Veröffentlicht: Freitag, 09.12.2022 05:35
Besonders zur Weihnachtszeit brummt das Online-Geschäft. Dabei kommt es immer wieder vor, dass Pakete beschädigt werden, zu spät kommen oder sogar verloren geben. Das solltet ihr dann beachten.

Wer online Geschenke für Weihnachten bestellt, sollte genug Zeit einplanen. Gerade während der Hochsaison der Paketdienstleister kommen viele Pakete sehr spät oder gar nicht mehr vor Weihnachten an. Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW ist die Angabe eines Wunschlieferdatums zwar bei einigen Anbietern möglich, funktioniert aber bei weniger als der Hälfte der Pakete.
Paket beschädigt?
Kommt das Paket doch noch rechtzeitig an, ist die Freude bei vielen groß, aber was ist, wenn das Paket beschädigt ist? Rechtsanwalt Jürgen Brunnert empfiehlt schon bei der Annahme des Pakets genau hinzuschauen. Ist das Paket an sich schon beschädigt, sollte das dem Zusteller direkt gezeigt werden.
Das Ganze sollte im besten Fall auch schriftlich bestätigt und das Paket direkt zusammen mit dem Zusteller geöffnet werden. So könnt ihr im Notfall beweisen, dass ihr die Ware schon beschädigt bekommen habt. Der Paketbote kann das dann entsprechend im System notieren. Erst dann sollte die Unterschrift abgegeben werden, denn ist der Postbote einmal weg, wird es schwer, die beschädigte Ware noch zu reklamieren. Wer bei Beschwerden beim Paketdienst nicht weiter kommt, kann sich in einigen Fällen auch an die Bundesnetzagentur wenden.
Paket verloren?
In Deutschland werden jeden Tag mehrere Millionen Pakete ausgeliefert. Immer mal wieder kommt es aber auch vor, dass bestellte Ware gar nicht ankommt und das Paket irgendwo verloren geht. Der Soester Rechtsanwalt Jürgen Brunnert betont, dass in diesem Fall die Sonderregel des Verkaufsgüterbrauchs gilt.
Das heißt: Kommt das Paket nicht einwandfrei an, weil es ohne Einwilligung vor Haustür abgelegt und dadurch beschädigt oder geklaut wurde, bleibt der Anspruch auf Erfüllung bestehen. Das bedeutet in den meisten Fällen, dass es Geld zurückgibt. Ob der Händler die Ware ein zweites Mal rausschickt, das entscheidet er selbst.