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Ein Mitarbeiter unterschreibt einen Arbeitsvertrag
© Andrea Warnecke/dpa-tmn
Zweite sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber? Kann trotz kurzer Pause unwirksam sein, sagt das Arbeitsgericht Köln.
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Sachgrundlos befristet? Wann ein zweiter Vertrag erlaubt ist

Ein Kinobetreiber schließt mit einem Mitarbeiter zwei befristete Verträge. Das Arbeitsgericht Köln urteilt: Die zweite Befristung ist unzulässig. Worauf Arbeitgeber und Beschäftigte achten sollten.

Veröffentlicht: Mittwoch, 06.05.2026 07:00

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Urteil

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Köln/Berlin (dpa/tmn) - Auf ein Arbeitsverhältnis mit sachgrundloser Befristung darf bei demselben Arbeitgeber in der Regel nicht noch ein weiterer Vertrag mit sachgrundloser Befristung folgen. Auch dann nicht, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen eine kurze Unterbrechung liegt. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln hervor (Az.: 12 Ca 2975/25), auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem Fall war ein Arbeitnehmer ein Jahr lang als Filmvorführer bei einem Kinobetreiber beschäftigt. Kurz nach Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses schlossen der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ohne einen Grund für die Befristung zu nennen. Dieser begann wenige Tage nach Ende des ersten Vertrages und sah eine Beschäftigung im Bereich Marketing vor. Der Arbeitnehmer erledigte jedoch weiterhin teilweise Aufgaben als Filmvorführer und im Servicebereich.

Tätigkeiten ähnlich, kaum Zeit zwischen Verträgen

Der Arbeitnehmer hielt die zweite Befristung für unwirksam und erhob Entfristungsklage. Er argumentierte: Zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen hätten nur wenige Tage gelegen, seine Tätigkeit habe sich außerdem inhaltlich nicht wesentlich verändert. 

Die Klage war beim Arbeitsgericht Köln erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts verstieß die zweite Befristung gegen das gesetzliche Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber.

Vorsicht: Es gibt Ausnahmen

Eine Ausnahme von diesem Verbot kommt nur in besonderen Fällen in Betracht. Zum Beispiel bei sehr lange zurückliegenden Beschäftigungen, Tätigkeiten von kurzer Dauer oder Arbeitsverhältnissen mit völlig anderem Inhalt. Eine solche Ausnahme sah das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht.

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© dpa-infocom, dpa:260506-930-40480/1
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